2/14.2 Begriffsbestimmungen

Autor: Sobbe

Der untechnische Begriff des "Homeoffice" wird vor allem unter dem Begriff der Telearbeit diskutiert.6) Bei einem Telearbeitsplatz handelt es sich nach § 2 Abs. 7 Satz 1 ArbStättV um einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten, für den der Arbeitgeber eine mit dem Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. In der Praxis wird der entsprechende Arbeitsplatz jedoch meist nicht durch den Arbeitgeber selbst eingerichtet.7)

Beim reinen Homeoffice bzw. reiner Telearbeit wird der Arbeitnehmer zumindest für einen definierten Zeitraum ausschließlich von einem eingerichteten Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung tätig, während er bei der sogenannten alternierenden Telearbeit zwischen seinen Arbeitsplätzen zu Hause und im Betrieb wechselt.8)