2/14.5 Sonstige Anspruchsgrundlagen

Autor: Sobbe

Ein Anspruch auf Homeoffice kann sich, wie bereits erwähnt, aus einer

individualvertraglichen Vereinbarung,

einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag,

durch betriebliche Übung oder

aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes

ergeben.29)

Sofern sich weder individualvertraglich noch kollektivrechtlich Anhaltspunkte für eine Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot von Homeoffice ergeben, tatsächlich jedoch einzelne oder alle Arbeitnehmer bereits im Homeoffice arbeiten bzw. gearbeitet haben, ist zu prüfen, ob ein entsprechender Anspruch auf das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung oder den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden kann.

Betriebliche Übung

Eine betriebliche Übung setzt die Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers voraus, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.30) Die Annahme einer Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot von Homeoffice setzt demnach voraus, dass sich der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, dauerhaft die Möglichkeit zum Homeoffice anzubieten, ergeben muss.31) Bei der Beurteilung sind die hohen Anforderungen im Hinblick auf Umstands- und Zeitfaktor zu beachten und ein objektiver Empfängerhorizont zugrunde zu legen.