Fehler 11: Schriftform und Befristung

Autor: Garben

Grundsätzlich hat ein unbefristeter Arbeitsvertrag keinen Formzwang. Das heißt, er kann auch mündlich oder per E-Mail vereinbart werden. Etwas anderes gilt für befristete Arbeitsverträge. Jegliche Befristung von Arbeitsverträgen bedarf der strengen Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

In der Praxis aber enthalten viele "unbefristete" Arbeitsverträge bestimmte Befristungsregelungen. Weit verbreitet ist z.B. die Regelung, dass ein Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersrente endet. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um eine Befristung, für die die strenge Schriftform des § 126 BGB gilt. Zur Wahrung dieser Schriftform ist es erforderlich, dass der Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn handschriftlich von beiden Parteien unterschrieben wurde. Sollte die Unterzeichnung wechselseitig per Post erfolgen, ist darauf zu achten, dass das vom Arbeitnehmer gegengezeichnete Exemplar noch vor Vertragsbeginn beim Arbeitgeber eingeht. Denn erst mit Zugang des gegengezeichneten Exemplars ist die Schriftform vollständig gewahrt.

Praxistipp