Fehler 12: Nachweisgesetz und Schriftform

Autor: Garben

Gemäß dem Nachweisgesetz (NachwG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen. Hierzu gehören Arbeitsort, Charakterisierung der Tätigkeit, Arbeitszeit, Urlaubsdauer, Kündigungsfristen, Dauer der Probezeit, konkretes Enddatum bei einer Befristung und einiges mehr. Aufgrund europäischer Vorgaben wurde das NachwG mit Wirkung zum 01.08.2022 erweitert. Zum einen soll ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz zukünftig mit Bußgeld bestraft werden können. Zum anderen wurde der Katalog der Pflichtangaben erweitert.

Beibehalten wurde die strenge Schriftform (§ 126 BGB). Die Niederlegung der Vertragsbedingungen muss "spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung" in schriftlicher Form erfolgen. Die elektronische Form bleibt ausdrücklich weiterhin ausgeschlossen. Da die Umsetzung dieser Pflichtangaben üblicherweise durch den Inhalt des Arbeitsvertrags erfolgt, muss ein vom Arbeitgeber unterzeichnetes Exemplar des Arbeitsvertrags spätestens am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer vorgelegt werden.

Praxistipp

Nicht nur wegen des Nachweisgesetzes (s. Fehler 11) empfiehlt es sich, Arbeitsverträge vor Beginn des Arbeitsverhältnisses in einem gemeinsamen Termin wechselseitig zu unterschreiben.