Autor: Garben |
Insbesondere bei Ausfall eines Mitarbeiters oder zum Zwecke der Qualitätssicherung kann es für den Arbeitgeber wichtig sein, die E-Mail-Fächer der Mitarbeiter zu öffnen.
Der Arbeitgeber kann sich dabei i.d.R. auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG berufen. Dabei ist stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, und die Interessen des Arbeitgebers am Zugriff auf das E-Mailpostfach sind gegenüber denen des Arbeitnehmers am Nichtzugriff abzuwägen. Die Verhältnismäßigkeit hängt im Wesentlichen davon ab, ob in dem E-Mail-Postfach private E-Mails zu erwarten sind.
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