Fehler 8: Freiwilligkeitsvorbehalt bei Einmalzahlungen

Autor: Garben

Die mehrmalige und vorbehaltslose Gewährung gleichartiger Leistungen durch den Arbeitgeber kann dazu führen, dass für den Arbeitnehmer ein Anspruch erwächst, diese Leistungen auch zukünftig zu halten ("betriebliche Übung").

Dem kann entgegengewirkt werden, wenn der Arbeitgeber deutlich macht, dass aus der Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen soll. Dies kann auch schon im Arbeitsvertrag erfolgen. Allerdings sollte auch hier sorgfältig formuliert werden. Folgende, früher weit verbreitete, Klausel hält einer AGB-Kontrolle nicht stand:

"Die Zahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt freiwillig und stets widerruflich."

Diese Klausel ist intransparent, weil nicht erkennbar ist, welchen Regelungsgehalt die Klausel überhaupt haben soll. Widerrufsvorbehalte und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich gegenseitig aus.12)

Aber auch diese in vielen Arbeitsverträgen anzutreffende Klausel dürfte wenig helfen:

"Sofern der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zusätzliche Zahlungen erbringt, erfolgen diese als freiwillige Leistung, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht."

Da diese Klausel pauschal formuliert ist und in keinem Zusammenhang mit einer möglicherweise erst Jahre später gewährten Leistung steht, kann bezweifelt werden, dass sie geeignet ist, eine betriebliche Übung rechtssicher zu verhindern.

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