Fehler 9: Gefährliche Homeoffice-Vereinbarung

Autor: Garben

Noch gibt es keinen gesetzlichen Anspruch für Arbeitnehmer auf Telearbeit bzw. "Homeoffice".13) Der Arbeitgeber ist aber auch nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer gegen seinen Willen ein Homeoffice zuzuweisen.14)

Wird jedoch vertraglich eine Regelung zur Telearbeit getroffen, sollte diese besonders sorgfältig formuliert werden. So kann eine Klausel, mit der der Arbeitgeber sich vorbehält, das vereinbarte Recht auf Heimarbeit jederzeit "mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zum Wochenschluss ohne Angabe von Gründen" zu beenden, wegen Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 106 Satz 1 GewO unwirksam sein. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sah das Gericht darin, dass nach dem Wortlaut eine Rückversetzung ins Büro auch ohne Wahrung "billigen Ermessens" i.S.d. § 106 Satz 1 GewO möglich wäre.15)

Eine unwirksame Beendigungsregelung kann dann zur Folge haben, dass das Homeoffice nicht mehr durch eine Rückversetzung, sondern allenfalls noch durch eine Änderungskündigung möglich wäre.

Praxistipp

In der Vereinbarung zur Heimarbeit sollte klar geregelt werden, dass dadurch das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nicht beeinträchtigt werden soll. Dies könnte durch folgende Zusatzklausel geschehen: