Autor: Garben |
Verhaltensbedingte Kündigungsgründe liegen vor, wenn der Mitarbeiter sich derart vertragswidrig verhalten hat, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber bei Abwägung aller Interessen nicht mehr zuzumuten ist.
Dies ist dann der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Mitarbeiter auch in Zukunft vertragswidrig verhalten wird. Eine solche Prognose ist i.d.R. nur dann gerechtfertigt, wenn das vertragswidrige Verhalten aufgetreten ist, obwohl der Mitarbeiter zuvor bereits wegen ähnlicher Pflichtverletzungen abgemahnt wurde. Eine Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung ist nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. bei Diebstahl, Betrug (z.B. Spesenbetrug oder Arbeitszeitbetrug), Körperverletzung, schwerer Beleidigung etc. (siehe Teil 7/3.3 zur verhaltensbedingten Kündigung).
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