Autor: Garben |
Da eine Änderungskündigung als milderes Mittel stets einer Vollkündigung vorzuziehen ist, wird in Krisenzeiten, wie der Coronakrise, auch eine Änderungskündigung vermehrt auftreten.
Anders als teilweise diskutiert stellt die Änderungskündigung kein geeignetes Instrument dar, Arbeitnehmer, die nicht zustimmen wollten, zur Kurzarbeit zu zwingen. Dies liegt bereits daran, dass bei Kurzarbeit der Rückgang des Beschäftigungsbedarfs nur "vorübergehend" sein darf, wohingegen eine Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit nur in Betracht kommt, wenn ein dauerhafter Rückgang des Beschäftigungsbedarfs prognostiziert wird.
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