Autor: Garben |
Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis auch ohne jeglichen Grund gekündigt werden. Nur wenn das
Das KSchG ist anwendbar, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. | Im Betrieb sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Abs. 1 KSchG) Gezählt werden nur Arbeitnehmer (ohne Auszubildende, Geschäftsführer, Praktikanten). Leiharbeitnehmer zählen nur, soweit sie einen regelmäßigen Beschäftigungsbedarf (und nicht nur Auftragsspitzen) abdecken sollen. Teilzeitkräfte zählen mit 0,5 (bis 20 Wochenstunden) bzw. 0,75 (bis 30 Stunden). |
2. |
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