Autor: Kloppenburg |
HinweisBei Versäumnisurteilen ist die einwöchige Einspruchsfrist zu beachten. |
PraxistippBei der Frage, ob dem Mandanten/der Mandantin geraten werden kann, zunächst ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, ist außerdem § 62 ArbGG zu berücksichtigen. Urteile des Arbeitsgerichts sind regelmäßig vorläufig vollstreckbar. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nur eingeschränkt möglich. Sie erfolgt ohne Sicherheitsleistung und die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss (ausdrücklich § 62 Abs. 1 Satz 4 und 5 ArbGG). |
Bei unzulässigem Einspruch ist eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Diese kann allerdings ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die/der Vorsitzende kann auch im Fall der Verwerfung unzulässiger Einsprüche gegen Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide allein entscheiden (§ 55 Abs. 1 ArbGG). Unklar ist die Form der Verkündung.
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