4/2.3.14 Vorläufige Vollstreckbarkeit

Autor: Kloppenburg

Einstellung der Zwangsvollstreckung

Urteile des Arbeitsgerichts sind vorläufig vollstreckbar, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs im Urteil bedarf (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nur unter den Voraussetzungen des § 62 ArbGG möglich, d.h., wenn der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG finden auf die Zwangsvollstreckung die Vorschriften des Achten Buchs der ZPO Anwendung. Wird gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil Berufung eingelegt, so gelten nach § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vorschriften des § 707 ZPO entsprechend. Nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet eine Anfechtung des Beschlusses nicht statt. Diese wird auch nicht dadurch eröffnet, dass das LAG die Rechtsbeschwerde zulässt.42)

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt ohne Sicherheitsleistung.

Praxistipp

Wenn die Voraussetzungen des § 62 ArbGG vorliegen, sollte der Antrag schon vor der Entscheidung gestellt werden. In diesem Fall wird die Zwangsvollstreckung bereits in dem Urteil eingestellt. Risiken (z.B. einer Vorpfändung nach § 845 ZPO) werden vermieden.

42)

BAG, Beschl. v. 05.11.2003 - 10 AZB 59/03, NZA 2003, 1421.

Letzte redaktionelle Änderung: 06.11.2020