4/2.3.16 Streitwerte im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Autor: Kloppenburg

Über die Höhe der Streitwerte entscheiden die LAGs letztinstanzlich. Eine Rechtsbeschwerde zum BAG gibt es nicht, daher auch keine Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Maßgeblich ist also die Rechtsprechung der jeweiligen Beschwerdekammern der LAGs.

Die Festsetzung des Gebührenwerts richtet sich nach § 63 GKG, mangels einer Vorschusspflicht nach dessen Absatz 2. Eine Festsetzung erfolgt danach im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch das Gericht, wenn ein Beteiligter (vgl. dazu auch § 32 Abs. 2 Satz 1 GKG) oder die Staatskasse es beantragen oder das Gericht sie für angemessen hält (§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Abänderung der Entscheidung, Rechtmittel