4/2.3.3 Mahnverfahren (§ 46a ArbGG)

Autor: Kloppenburg

Örtliche Zuständigkeit

Es gelten über § 46 Abs. 2 ArbGG die §§ 688 -703d ZPO mit den Änderungen des § 46a ArbGG. Während sich die örtliche Zuständigkeit gem. § 689 Abs. 2 ZPO nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers richtet, bestimmt sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 12 - 27 ZPO (vgl. § 46a Abs. 2 ArbGG). Mit der Stellung des Antrags wird auch ein ggf. bestehendes Wahlrecht ausgeübt. Bei einem Übergang in das Hauptverfahren bleibt es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Im Rahmen eines Mahnverfahrens können nur solche Ansprüche geltend gemacht werden, die im Urteilsverfahren durchzusetzen sind, nicht solche, für die das Beschlussverfahren maßgeblich ist.

Vordrucke

Für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren gibt es besondere Vordrucke, die von denen des Mahnverfahrens vor den ordentlichen Gerichten abweichen. So ist z.B. die Bezeichnung des für das streitige Verfahren zuständigen Gerichts nicht erforderlich, weil eine Abgabe im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht stattfindet.

Rechtsweg

Eine Rechtswegverweisung ist dem entscheidenden Rechtspfleger nicht möglich. Bei örtlicher Unzuständigkeit kann er das Mahnverfahren aber verweisen, wobei sich die Bindungswirkung auf das Mahnverfahren beschränkt.21)

Verjährung