4/2.3.7 Beweisaufnahme

Autor: Kloppenburg

Beweisbeschluss

Nach § 55 ArbGG kann die/der Vorsitzende in dem dort genannten Umfang bereits vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen.

Besonderheiten

Für die Beweisaufnahme gelten die allgemeinen Grundsätze. Eine Besonderheit besteht darin, dass eine Beeidigung nur erfolgt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet (§ 58 Abs. 1 ZPO). Nach Abschluss der Beweisaufnahme muss vor dem erkennenden Gericht zum Beweisergebnis und zur Hauptsache streitig mündlich verhandelt werden. Das ist zwingend geboten, vgl. § 279 Abs. 3, § 285 Abs. 1, § 370 Abs. 1 ZPO.

Beweisverwertungsverbote

Beweisverwertungsverbote müssen beachtet werden. Von Bedeutung ist hier immer wieder der Inhalt des unbefugt mitgehörten oder aufgezeichneten Inhalts von Telefonaten29) und die Aufzeichnungen anhand verdeckter Kameras.30)