4/2.3.8 Vergleich als Verfahrensziel

Autor: Kloppenburg

Vorrangiges Ziel des Verfahrens vor den Arbeitsgerichten ist dessen gütliche Erledigung (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 ArbGG). Das gilt bis zum BAG (vgl. § 72 Abs. 6 ArbGG). Angesichts der besonderen Bedeutung des Prozessvergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ihm ein besonderes Kapitel gewidmet (Spinner, Der Prozessvergleich, siehe Teil 4/9).

Streitbeilegungspflicht des Gerichts

Richterinnen und Richter sind verpflichtet, wiederholt zum Zwecke der gütlichen Einigung auf die Parteien einzuwirken. Das Gericht muss dazu offen verhandeln, d.h. den Sach- und Streitstand umfassend erörtern und die Rechtsfolgen herausarbeiten. Die Parteien sollen eine der Sach- und Rechtslage und damit den prozessualen und wirtschaftlichen Risiken entsprechende angemessene Entscheidung treffen können. Das Gericht sollte den Eindruck vermeiden, dass es den Vergleich zur Vermeidung eigener Arbeit anstrebt, auch wenn das Gesetz hierdurch ebenfalls indirekt das erstrebte Ziel des Hinwirkens auf eine gütliche Regelung fordert. Meist ist allerdings das Gespräch mit dem Ziel einer gütlichen Regelung zeit- und kraftaufwendiger als das Absetzen eines Urteils.

Zeitnahes Ergebnis