Autor: Kloppenburg |
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann bereits in der Güteverhandlung ein Anerkenntnisurteil ergehen. Das Anerkenntnis muss nicht in der mündlichen Verhandlung erklärt werden. Ein schriftliches Anerkenntnis ist nicht ausreichend (siehe Teil 4/2.5). Das Urteil ergeht nach dem Anerkenntnis. Eines Antrags bedarf es nicht mehr (§ 307 Abs. 1 ZPO, siehe Teil 4/2.3.5).
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