4/2.4.7.1 Verzicht auf Kündigungsschutz

Autor: Kloppenburg

Verzicht im Voraus

Die Möglichkeit, sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung zu berufen, ist dann ausgeschlossen, wenn hierauf wirksam verzichtet worden ist. § 1 KSchG ist zwingend. Auf den gesetzlichen Kündigungsschutz kann nicht im Voraus verzichtet werden. Eine davon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.1)

Nachträglicher Verzicht

Nach Ausspruch der Kündigung bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen einen Verzicht2) (Ausnahme: Formularverzicht, dazu unten). Der Arbeitnehmer könnte ja auch die Frist des § 4 KSchG verstreichen lassen oder einen Aufhebungsvertrag schließen. In der zitierten Entscheidung vom 11.03.1999 hat das BAG diese Grundsätze auf den Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen §§ 17, 18 KSchG übertragen. Der Verzicht muss aber unmissverständlich zum Ausdruck kommen,3) insbesondere wenn er in einer Ausgleichsquittung erfolgt.

Formulierungsbeispiele