4/2.4.7.2 Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1a KSchG)

Autor: Kloppenburg

Abfindungsanspruch

Arbeitnehmer, die bis zum Ablauf der Dreiwochenfrist auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung verzichten, haben unter den in § 1a Abs. 1 KSchG näher geregelten Voraussetzungen einen sich der Höhe nach aus dem Gesetz (§ 1a Abs. 2 KSchG) ergebenden Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzungen sind nach § 1a Abs. 1 KSchG :

1.

ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG,

2.

Bezeichnung der Kündigung als betriebsbedingt im Kündigungsschreiben,

3.

Hinweis des Arbeitgebers in dem Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG eine Abfindung beanspruchen kann,

4.

Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, unterbleibt bis zum Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG.

Fragen und Antworten

Es drängen sich mehrere Fragen auf:

Kann der Arbeitnehmer nach Ablauf der Klagefrist mit Erfolg die nachträgliche Zulassung der Klage mit der Begründung beantragen, er habe erfahren, dass es sich tatsächlich überhaupt nicht um eine betriebsbedingte Kündigung gehandelt habe. Grund sei ein vermeintliches Verhalten oder eine gar nicht vorliegende Krankheit gewesen?