4/2.6 Drittschuldnerklage

Autor: Kloppenburg

Mit der Drittschuldnerklage macht der Gläubiger gepfändete Ansprüche des Schuldners (Arbeitnehmers) gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) geltend.

Streitverkündung

Im Rechtsstreit ist zunächst zu beachten, dass sich aus § 841 ZPO die Verpflichtung des Gläubigers ergibt, dem Schuldner den Streit zu verkünden. Er muss ansonsten Regressansprüche des Schuldners befürchten (vgl. § 842 ZPO). Dementsprechend ist der Klage eine Streitverkündungsschrift beizufügen, die das Gericht mit einer Terminsmitteilung an den Schuldner weiterleitet.

Künftiges Arbeitseinkommen

Voraussetzung ist weiter ein bestimmter Klageantrag. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezieht sich regelmäßig auch auf künftiges Arbeitseinkommen. Daher kann der Gläubiger neben den aufgelaufenen Beträgen auch künftig fällig werdende Leistungen einklagen.

Dargelegt werden müssen:

Vollstreckungstitel mit Hauptsumme, Zinsen und Kosten,

dass wegen dieser titulierten Forderung die Bezüge des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurden,

der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wurde,

in welchem Arbeitsverhältnis der Schuldner beim Drittschuldner steht unter Angabe der Art der ausgeübten Tätigkeit und den Angaben aus der Auskunft nach § 840 ZPO,

das Nettoeinkommen des Schuldners,

inwieweit das Nettoeinkommen der Pfändung unterliegt,