4/2.7 Eingruppierungsprozess

Autor: Kloppenburg

Eingruppierungsklagen sind üblicherweise als Feststellungsklagen zu erheben (zu den Besonderheiten des Eingruppierungsprozesses sowie zur Darlegungs- und Beweislast in Ein- und Rückgruppierungsprozessen und zur neuen Rechtsprechung siehe Teil 6/5.). Dies gilt auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes. Insbesondere die Anforderungen an einen schlüssigen Klagevortrag auf Höhergruppierung sind nicht leicht zu erfüllen (siehe hierzu Teil 6/5.8.2).

Besondere prozessuale Probleme ergeben sich nach rechtskräftigen Eingruppierungsentscheidungen.1)

1)

Siehe dazu Friedrich/Kloppenburg, ZTR 2003, 314.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.11.2020