Autor: Kloppenburg |
Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Verfügungen verweist § 62 Abs. 2 ArbGG auf §§ 935 ff. ZPO. Aus dem Umstand, dass § 62 Abs. 2 ArbGG anders als § 46 Abs. 2 ArbGG uneingeschränkt auf die ZPO -Vorschriften verweist, wird geschlossen, dass die Vollziehung der Entscheidung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden darf.1)
Zuständig ist das Gericht der Hauptsache (§ 937 Abs. 1, § 943 Abs. 1 ZPO). Das ist grundsätzlich das Arbeitsgericht, nach Einlegung der Berufung bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Berufungsinstanz das
Hauptsache ist z.B. beim Weiterbeschäftigungsanspruch das Verfahren um diesen Anspruch, nicht der Kündigungsschutzprozess. Letzterer ist nur dann die Hauptsache, wenn es um ein Verfahren nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG geht.
Streitig ist die Frage, ob es im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Notzuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache nach § 942 ZPO gibt. Angesichts der unterschiedlichen Rechtswege muss das wohl heute abgelehnt werden.2)
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