Arbeitspapiere
Der Antrag auf Herausgabe der Arbeitspapiere ist erfolgreich, wenn dargelegt wird, dass die Bemühungen um Herausgabe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolglos gewesen sind (Verfügungsanspruch). Ein Verfügungsgrund besteht, wenn die Arbeitspapiere dringend benötigt werden, z.B. zur Vorlage bei einem neuen Arbeitgeber. Zu beachten ist insoweit, dass von Arbeitspapieren nur gesprochen wird, wenn es um Bescheinigungen und Papiere geht, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erteilen hat. Hierzu gehören etwa Meldungen, die der Arbeitgeber nach § 28a Abs. 1 -3 SGB IV gegenüber der Krankenkasse abzugeben hat, nicht.6) BAG, Beschl. v. 05.10.2005 - 5 AZB 27/05, NZA 2005, 1429. Außerdem muss es sich insoweit um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handeln, so dass z.B. für unrichtige Eintragungen in Lohnsteuerbescheinigungen die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig sind.7)BAG, Urt. v. 11.06.2003 - 5 AZB 1/03, NZA 2003, 877.