Autor: Kloppenburg |
Beruft sich der Arbeitnehmer auf einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG muss er dessen Voraussetzungen glaubhaft machen, d.h. auch die eines ordnungsgemäßen, form- und fristgerechten Widerspruchs des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 BetrVG einschließlich eines ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschlusses.18) Die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) kann mit dem drohenden Zeitablauf begründet werden. Es bedarf keiner Darlegung weiterer Umstände als des drohenden Zeitablaufs. Der Gesetzgeber hat schon durch seine Wertung zum Ausdruck gebracht, dass das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers im Regelfall deutlich überwiegt.19) Der Verfügungsgrund entfällt aber, wenn vor Erlass der einstweiligen Verfügung ein Urteil auf Weiterbeschäftigung ergeht, weil aus diesem vollstreckt werden kann.
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