6/1.2 Der Arbeitnehmer als Zentralbegriff des Arbeitsrechts

Fehlende Legaldefinition

§ 611a BGB stellt den Begriff des "Arbeitnehmers" in den Mittelpunkt des Arbeitsvertragsrechts. Die in den §§ 105-110 GewO weiterhin geregelten "allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze" (vgl. Teil 6/1.1) gelten gem. § 6 Abs. 2 GewO für alle Arbeitnehmer. Wer Arbeitnehmer ist, lässt die GewO ebenso offen wie § 611a BGB oder andere arbeitsrechtliche Vorschriften. Eine allgemeingültige Legaldefinition des Arbeitnehmers fehlt weiterhin, wenngleich es immer wieder Bestrebungen gibt, den grundlegenden Begriff des Arbeitnehmers zu definieren.1) Da diese Vorarbeiten auf politischer Ebene bislang noch keine Mehrheiten gefunden haben, bleibt es bei der schlichten Feststellung: Der Arbeitnehmerbegriff wird auch weiterhin vorausgesetzt und durch die Rechtsprechung geprägt.

Rechtsschutz

Die Arbeitnehmereigenschaft bestimmt zunächst den Rechtsweg. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Satz 1 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Hinweis