Autor: Schwab |
Unter dem Sammelbegriff der "Arbeitgeberhaftung"1) versteht man gemeinhin die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem von ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Es geht somit darum, ob überhaupt und bejahendenfalls in welchem Umfang ein Arbeitgeber für Schäden verantwortlich gemacht werden kann, die in seinen Schadens- bzw. Risikobereich fallen.
Im Einzelnen kommen folgende Verletzungs- bzw. Haftungsbereiche in Betracht:
Verletzung von zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer |
Haftung für eingebrachte Vermögensgegenstände des Arbeitnehmers |
Haftung für vom Arbeitnehmer selbst verursachte Eigenschäden |
Freistellung des Arbeitnehmers von Schadensersatzansprüchen Dritter |
Haftung bei Arbeitsunfällen |
Haftung bei Nichtabführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen |
Haftung wegen fehlenden Hinweises des Arbeitgebers zur unverzüglichen Arbeitslosenmeldung des Arbeitnehmers |
Haftung wegen Verletzung von Auskunftspflichten bei Aktienerwerb |
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