6/10.2.2 Verschuldensabhängige Haftung des Arbeitgebers

Autor: Schwab

6/10.2.2.1 Vertragshaftung

Vertrag

Eine vertragliche Haftung des Arbeitgebers kann sich grundsätzlich aus jeder Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, egal ob Haupt- oder Nebenpflichten (§ 280 Abs. 1 bzw. § 241 Abs. 2 BGB) ergeben. Insoweit bestehen gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht keine Besonderheiten.

Seit dem 01.08.2002 besteht ein Schmerzensgeldanspruch auch ohne Verschulden und unabhängig vom Haftungsgrund (§ 253 Abs. 2 BGB).

6/10.2.2.2 Haftung aus unerlaubter Handlung

Schutzgüter

Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig dessen Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges (absolutes) Recht rechtswidrig verletzt. Ein "sonstiges (absolutes) Recht" im Sinne dieser Bestimmung stellt insbesondere das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar, so dass dessen schuldhafte Verletzung durch den Arbeitgeber diesen schadensersatzpflichtig macht, evtl. einschließlich eines Schmerzensgeldanspruchs nach § 253 Abs. 2 BGB (früher § 847 BGB).2)

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