6/11.1 Die europäische Datenschutz-Grundverordnung

Autor: Sitter

Kein EU-einheitliches Beschäftigten-Datenschutzrecht

Seit dem 25.05.2018 gilt in der gesamten Europäischen Union die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1) und damit ein weitgehend vereinheitlichtes Datenschutzrecht für alle Mitgliedstaaten. Es wird begleitet von einem runderneuerten neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Öffnungsklauseln der DSGVO nutzt und für Deutschland speziell beim Beschäftigtendatenschutz in § 26 BDSG eigene Rechte und Pflichten bestimmt. Diese Regelwerke verschärfen die Pflichten auch für Arbeitgeber, die tagtäglich mit Daten ihrer Arbeitnehmer umgehen - bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder in einer Höhe von bis zu 20 Mio. Euro. Die DSGVO ist EU-Verordnung und damit unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und in allen ihren Teilen gültig und verbindlich, ohne dass sie einer separaten Umsetzung bedürfte (Art. 288 Abs. 2 AEUV).

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