6/11.2 Das neue Recht zum Beschäftigtendatenschutz

Autor: Sitter

6/11.2.1 Neuregelung in § 26 BDSG

Verhältnis DSGVO/BDSG

Die DSGVO trifft selbst keine Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz, sondern legt dies per Öffnungsklausel in die Hände der Mitgliedstaaten (Art. 88 DSGVO). Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 26 BDSG hiervon Gebrauch gemacht. Hierbei hat er allerdings einmal mehr darauf verzichtet, eine eigenständige detaillierte Regelung zu treffen, sondern es bei einer Generalklausel belassen. Dies harrt nunmehr der Ausfüllung durch den EuGH, der allein berufen ist, nicht nur die Reichweite der Öffnungsklausel festzulegen, sondern ebenso die Beachtung ihrer inhaltlichen Vorgaben durch die Mitgliedstaaten zu überprüfen.7) Das BAG hat dem EuGH bereits einige Rechtsfragen zur Klärung vorgelegt (hierzu unter Teil 6/11.2.3.1).

Noch viele Regelungslücken

Dies bedeutet: "Ein umfassendes Beschäftigtendatenschutzrecht gibt es derzeit nicht", stellte die Datenschutzkonferenz (DSK) in ihrem "Kurzpapier Nummer 14"8) am 24.09.2020 lapidar fest und mahnt, "konkretere Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz zu erlassen", am besten in einem Beschäftigtendatenschutzgesetz. Ein solches ist allerdings nicht in Sicht.

Regelungsbereich