6/11.3 Rechtsschutz

Autor: Sitter

6/11.3.1 Einsichtsrecht des Arbeitnehmers

Umfang/Zeitpunkt des Einsichtsrechts

Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten grundsätzlich jederzeit während der betriebsüblichen Arbeitszeit Einsicht zu nehmen (§ 83 BetrVG).

Ausgestaltung der Einsichtnahme

Das Recht auf Einsichtnahme kann im Regelfall nur der Arbeitnehmer selbst ausüben; er kann jedoch ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Im öffentlichen Dienst kann die Einsichtnahme auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden (§ 3 Abs. 5 TVöD); die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu den Personalakten zu nehmen. Das Recht schließt die Befugnis ein, sich Notizen oder Kopien (auf eigene Kosten) anzufertigen.

6/11.3.2 Erklärungs- und Gegendarstellungsrecht

Erklärungsrecht

Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers wird ergänzt durch das Recht, eine eigene Erklärung zum Inhalt der Personalakte abzugeben und diese der Personalakte beifügen zu lassen (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Die Abgabe der Erklärung setzt nicht voraus, dass die Personalakte unrichtig ist. Vielmehr kann der Arbeitnehmer Unterlagen jeder Art, insbesondere für eine Beurteilung bedeutsame Unterlagen wie Zeugnisse oder anderweitig erworbene Qualifikationen, der Personalakte beifügen lassen, wenn und soweit sie sich auf deren Inhalt beziehen. Der Arbeitgeber muss der Personalakte auch fehlende Unterlagen beifügen, auf deren Aufnahme der Arbeitnehmer besteht.

Gegendarstellung