6/13.3.1 Anordnung der Kurzarbeit

Autor: Weyand

Eine wirksame Anordnung der Kurzarbeit betrifft grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebs, auch wenn diese - wie behinderte Arbeitnehmer oder Schwangere - einem Sonderkündigungsschutz unterliegen.1)

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer des Betriebs im gleichen Umfang zu reduzieren, besteht allerdings nicht. Vielmehr können Unterschiede wegen der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation gemacht werden.