6/13.3.2 Arbeitszeitrechtliche Dokumentationspflichten des Arbeitgebers

Autor: Weyand

Durch die Kurzarbeit ändert sich nichts an der in "Normalzeiten" maßgeblichen Pflicht des Arbeitgebers zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten im Betrieb. Dies gilt zunächst für die in § 16 Abs. 2 ArbZG enthaltene Regelung, wonach die Überschreitung der in § 3 Abs. 1 ArbZG vorgegebenen werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden zu dokumentieren ist. Soweit neben der Kurzarbeit in Teilen des Betriebs Überstunden geleistet werden, bleibt diese Pflicht unberührt.

Zudem muss der Arbeitgeber nach § 17 MiLoG in einem der in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige sowie bei der Tätigkeit von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern im Unternehmen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzeichnen und diese Aufzeichnung mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufbewahren. Schließlich ist etwa an die Aufzeichnungspflicht nach § 21a Abs. 8 ArbZG für den Bereich des Straßenverkehrs zu denken.