6/13.3.3.1 Zustimmung des Betriebsrats

Autor: Weyand

Wirksamkeitsvoraussetzung der Arbeitszeitverkürzung

Er benötigt dazu vielmehr die Zustimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Wird diese nicht eingeholt, ist die Anordnung der Kurzarbeit rechtswidrig mit der Folge, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät; bis zur Erteilung der Zustimmung des Betriebsrats besteht deshalb ein Anspruch auf ein ungekürztes Arbeitsentgelt der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer. Auf deren individuelles Einverständnis mit der Kurzarbeit kommt es dabei nicht an.

Gegenstandsbereiche

Mitbestimmen kann der Betriebsrat u.a. über folgende Fragen:

ob Kurzarbeit eingeführt wird,

für welchen vorübergehenden Zeitraum,

in welchen Bereichen des Betriebs,

für welche Arbeitnehmer,

in welchem zeitlichen Umfang sie eingeführt wird und

wie die geänderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll.

Bedingungen für Zustimmung

Der Betriebsrat kann im Zuge der Verhandlungen seine Zustimmung vom Anerkennungsbescheid der Agentur für Arbeit (§ 99 Abs. 3 SGB III) abhängig machen. Denkbar ist auch, dass der Betriebsrat seine Zustimmung an die Zahlung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt für die Dauer der Kurzarbeit knüpft, ohne dass er diese letztlich durchsetzen kann.

Vorrang tarifvertraglicher Regelungen