6/13.3.4.2 Kurzarbeit und betriebliche Altersversorgung

Autor: Weyand

Grundsatz: Betriebliche Altersversorgung wird aufrechterhalten

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wird durch die Einführung von Kurzarbeit und die damit einhergehende Reduzierung des Arbeitsentgelts grundsätzlich nicht berührt, da das Arbeitsverhältnis selbst während der Kurzarbeit uneingeschränkt fortbesteht; eine Entgeltzahlung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Dies gilt auch hinsichtlich der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b BetrAVG, die erfüllt sein muss, damit die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beansprucht werden können. Diese Frist läuft weiter, selbst wenn das Unternehmen die Arbeit für die Dauer der Kurzarbeit vollständig einstellt, also "Kurzarbeit null" gegeben ist.

Im Übrigen sind die Folgen der Kurzarbeit auf die Beitragsverpflichtungen und die späteren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von deren Ausgestaltung abhängig. Insoweit sind die Vertragstypen der Entgeltumwandlung und der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung zu unterscheiden:

Entgeltumwandlung