6/13.3.4.4 Kurzarbeit und Erholungsurlaub

Autor: Weyand

Die Frage nach dem Verhältnis von Kurzarbeit und Erholungsurlaub stellt sich zunächst, wenn der der Kurzarbeit zugrundeliegende Arbeitsausfall im Betrieb durch die Gewährung von Urlaub "aufgefangen" oder zumindest verschoben werden kann. Die Anordnung von Kurzarbeit und damit vor allem die Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes wären dann entbehrlich. Im Mittelpunkt dieser Frage stehen die Leistungsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes (siehe dazu oben Teil 6/13.3).

Darüber hinaus stehen Kurzarbeit und Erholungsurlaub in einem Spannungsverhältnis, wenn und soweit der Urlaub innerhalb der Kurzarbeitsphase angetreten wird bzw. werden soll, da sowohl die Anordnung von Kurzarbeit als auch die Gewährung von Urlaub zu einer Freistellung von der Arbeitspflicht führen und damit zu entscheiden ist, welche der Maßnahmen den Vorrang hat. Schließlich ist zu fragen, ob und in welchem Umfang die Kurzarbeit Auswirkungen auf die Dauer des Erholungsurlaubs und die Höhe des Urlaubsentgelts hat.

6/13.3.4.4.1 Urlaubsanspruch und Urlaubsgewährung

Grundsatz

Die Einführung der Kurzarbeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den urlaubsrechtlichen Status des Arbeitnehmers, so dass auch der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gem. §§ 1, 2 BUrlG nicht in Frage steht; der Erholungsurlaub ist allein vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig.