6/13.3.4.6 Kurzarbeit und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Autor: Weyand

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers während der Kurzarbeit legt die Frage nahe, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung bzw. eine Entgeltersatzleistung beanspruchen kann. Dabei ist zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die vor dem Beginn der Kurzarbeit einsetzt, und der, die nach deren Einführung beginnt, zu unterscheiden. Zudem ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung.

6/13.3.4.6.1 Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vor Einführung der Kurzarbeit

Erkrankt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, bevor der Betrieb Kurzarbeit eingeführt hat, ist zunächst ein Entgeltfortzahlungsanspruch unter Zugrundelegung der Normalarbeitszeit bis zum Beginn der Kurzarbeit gegeben (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach Einführung der Kurzarbeit an, und wird von dieser Kurzarbeit auch der erkrankte Arbeitnehmer erfasst, ist nach § 4 Abs. 3 EFZG bei der Ermittlung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts die durch Kurzarbeit verkürzte Arbeitszeit anzusetzen und das Arbeitsentgelt entsprechend zu reduzieren. Für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden erlangt der Arbeitnehmer einen ergänzenden Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse, und zwar in Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergeldes (§ 47b Abs. 4 Satz 1 SGB V).