6/13.3.4.8 Kurzarbeit und Betriebsratsamt

Autor: Weyand

Die Kurzarbeit in einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat existiert, lässt das Amt des einzelnen Betriebsratsmitglieds unberührt. Die Auswirkungen der Kurzarbeit auf den Arbeitsentgeltanspruch eines Betriebsratsmitglieds ergibt sich aus § 37 Abs. 2 BetrVG. Danach steht dem Mitglied das Entgelt zu, das er verdient hätte, wenn keine Betriebsratsarbeit angefallen wäre, es gilt also das Entgeltausfallprinzip. Da bei Kurzarbeit einem Nichtbetriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt gekürzt wird, kann auch das Betriebsratsmitglied nicht mehr erhalten. Anstelle der ausgefallenen Arbeitszeit und dem entsprechend gekürzten Arbeitsentgelt hat auch das Betriebsratsmitglied nur Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das gilt selbst für den Fall, dass - krisenbedingt - mehr Betriebsratsarbeit anfällt, etwa wenn eine Sitzung des Betriebsrats im Kurzarbeitszeitraum einen ganzen Tag in Anspruch nimmt.