6/13.4.5 Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit und Verfahren

Autor: Weyand

6/13.4.5.1 Anzeige und Antragstellung

Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgen in einem zweistufigen Verfahren:

1. Bevor Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, bedarf es zunächst der Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Anzeige muss vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung vorgenommen werden. Zuständig für die Anzeige ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Eine Anzeige durch Arbeitnehmer oder Dritte ist nicht zulässig.

2. Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen für den Anspruch durch Angaben zur Auftragslage, Urlaubsgewährung etc. glaubhaft zu machen. Zudem ist die Grundlage für die Anordnung der Kurzarbeit (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, arbeitsvertragliche Vereinbarung) der Anzeige beizufügen. Nimmt der Arbeitgeber die Anzeige vor, ist diese um eine Stellungnahme des Betriebsrats zu ergänzen (§ 98 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Für die Wirksamkeit der Anzeige ist die Stellungnahme jedoch unerheblich.

Hinweis

Für Anzeige und Antragstellung hat die BA auf ihrer Internetseite die erforderlichen Formulare eingestellt, auf die zurückgegriffen werden kann.3) Anzeige und Antragstellung können per E-Mail vorgenommen werden.