6/13.4.6 Höhe und Dauer des Kurzarbeitergeldes

Autor: Weyand

6/13.4.6.1 Höhe des Anspruchs

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an zum einen am Nettoentgelt des Arbeitnehmers, zum anderen an der Höhe des Arbeitslosengeldes; es beträgt gem. § 104 SGB III im Grundsatz 67 % (Arbeitnehmer mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind) bzw. 60 % (alle übrigen Arbeitnehmer) der Nettoentgeltdifferenz.

Die Nettoentgeltdifferenz errechnet sich aus der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettosollentgelt und dem pauschalierten Nettoistentgelt. Festgelegt werden die pauschalierten Nettoentgelte durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), und zwar jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres. Diese Festlegung macht es möglich, den jeweiligen Bruttoarbeitsentgelten das jeweilige Nettoentgelt zuzuordnen, mit deren Hilfe die (Netto-)Entgeltdifferenz berechnet wird.

Als (Brutto-)Sollentgelt wird das Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte. Zum Bruttoarbeitsentgelt gehören neben dem Grundentgelt alle Anwesenheitsprämien, Leistungs- und Erschwerniszulagen sowie Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit diese steuer- und sozialversicherungspflichtig sind, auch vermögenswirksam Leistungen sind dabei zu berücksichtigen. Überstundenentgelte und einmalige Sonderzahlungen, wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld, finden hingegen keine Beachtung.