6/15.3 Herausgabe der Arbeitspapiere

Autor: Rudolf

Aushändigung der Papiere

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die in seinem Besitz befindlichen Arbeitspapiere an den ausscheidenden Arbeitnehmer auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat einen Ausdruck der Steuerbescheinigung (dazu Teil 6/15.2.1), eine sozialversicherungspflichtige Bescheinigung nach § 28a Abs. 5 SGB IV (dazu Teil 6/15.2.2) und eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs. 1 Satz 3 SGB III zu erstellen (dazu das Muster in Teil 6/15.5.5). Herauszugeben sind außerdem alle bei Arbeitsbeginn dem Arbeitgeber anvertrauten Dokumente; die Bewerbungsunterlagen verbleiben jedoch beim Arbeitgeber. Auf Antrag hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis sowie eine Urlaubsbescheinigung nach § 6 BUrlG zu erteilen.

Anspruchsgrundlage

Die Herausgabepflicht des Arbeitgebers ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht und folgt aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht. Der Arbeitnehmer benötigt nämlich die Papiere zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder zur Anmeldung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, z.B. auf Arbeitslosengeld.

Praxistipp

Der Arbeitgeber kann eine Empfangsbestätigung verlangen (vgl. dazu das Muster in Teil 6/15.5.1). Unzulässig ist es aber, die Übergabe der Papiere von der Unterzeichnung einer allgemeinen Ausgleichsquittung abhängig zu machen, durch die der Arbeitnehmer auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet.