6/16.1.1 Gesetzesänderungen und Corona-/COVID-19-Pandemie

Autor: Lakies

Insolvenzarbeitsrecht

Die Coronapandemie hat auch im Insolvenzrecht Spuren hinterlassen. Mit dem Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz - COVInsAG) vom 27.03.20201) wurde die Insolvenzantragspflicht des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.2) Es blieb bei der Antragspflicht, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht auf den Pandemiefolgen beruhte oder keine Aussicht bestand, sie wieder zu beseitigen. In mehreren Schritten wurde später die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht modifiziert und zeitlich verlängert. Nach letztem Stand war allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung bis zum ausgesetzt, wenn bis zum 28.02.2021 aus den staatlichen Hilfsprogrammen Leistungen beantragt wurden.