6/16.1.2 Funktion des Insolvenzverfahrens

Autor: Lakies

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zur Sanierung des Schuldners, zur übertragenden Sanierung oder zur Liquidation führen. Die Liquidation bedeutet die Stilllegung des Betriebs und die gesellschaftsrechtliche Abwicklung des Unternehmens. Die Sanierung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, das Unternehmen aus der Krise zu führen. Die Veräußerung von Betrieben oder Betriebsteilen in der Insolvenz wird als übertragende Sanierung bezeichnet. Dabei werden die einzelnen Vermögenswerte des Unternehmens als Funktionseinheit "im Paket" an einen Erwerber veräußert (Asset Deal) und der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt. Arbeitsrechtlich stellt sich die übertragende Sanierung häufig als Betriebs- oder Betriebsteilübergang dar (§ 613a BGB). Werden nicht Betriebsmittel oder der Betrieb als Ganzes veräußert, sondern Anteile an einer Gesellschaft (Share Deal), so erfüllt das nicht die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang gem. § 613a BGB. Der Arbeitgeber bleibt derselbe wie zuvor, nämlich die Gesellschaft. Es findet lediglich ein Wechsel auf Gesellschafterebene statt, der den Rechtsträger als solchen unberührt lässt.5)

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