6/16.2.1 Insolvenzeröffnung nur auf Antrag

Autor: Lakies

Insolvenzgericht

Ein Insolvenzverfahren kann gem. § 11 InsO über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden sowie auch über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts). Nicht insolvenzfähig sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 12 InsO). Für das Insolvenzverfahren zuständig ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht 2 Abs. 1 InsO), in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet (§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsO). Antragsberechtigt sind die Gläubiger (auch Arbeitnehmer wegen rückständiger Vergütungsansprüche) und der Schuldner. Dem Betriebsrat steht kein eigenes Antragsrecht zu. "Hauptkunden" der Insolvenzgerichte sind die Sozialversicherungsträger wegen offener Beitragsansprüche. Rund die Hälfte der auf fremden Antrag eingeleiteten Insolvenzverfahren beruht auf Anträgen der Sozialversicherungsträger.1)

Insolvenzantragspflicht