Autor: Lakies |
Mit dem Insolvenzantrag wird das Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34 InsO) eingeleitet, das mit der gerichtlichen Entscheidung endet, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht. Im Eröffnungsverfahren soll i.d.R. das insolvente Unternehmen fortgeführt werden. Während der Zeit bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag besteht die Gefahr, dass die den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsmasse manipuliert wird. In der Regel ordnet deshalb das Insolvenzgericht zum Schutz der Gläubiger vorläufige Maßnahmen an. Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht kann insbesondere (§ 21 Abs. 2 InsO)
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, |
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, |
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. |
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