6/16.2.4 Entscheidung des Insolvenzgerichts

Autor: Lakies

Insolvenzeröffnung

Das Eröffnungsverfahren schließt ab, wenn es nicht durch Antragsrücknahme oder sonstige Erledigung endet, mit einer Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Das erfolgt gem. § 9 InsO durch Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Abweisung mangels Masse

Eine Abweisung mangels Masse hat die Eintragung in das öffentlich geführte Schuldnerverzeichnis zur Folge, die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 26 Abs. 2 InsO). Rechtsfolge der Abweisung mangels Masse ist bei der AG, GmbH, GmbH & Co. KG und der Genossenschaft die Auflösung der Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG, § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB, § 81a Nr. 1 GenG).

Letzte redaktionelle Änderung: 16.11.2021