6/16.3.2 Insolvenzspezifische Regelungen des Betriebsverfassungsrechts

Autor: Lakies

Besonderheiten bei Betriebsvereinbarungen

Der Insolvenzverwalter tritt auch in die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen des Schuldners als Arbeitgeber ein. Deshalb bleibt die Insolvenzeröffnung ohne Einfluss auf solche Ansprüche, die sich aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Unbeschadet des Insolvenzverfahrens bleiben Betriebsvereinbarungen bestehen. Der Insolvenzverwalter kann eine Betriebsvereinbarung nur nach den allgemeinen Grundsätzen kündigen. Dabei gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 77 Abs. 5 BetrVG). Soweit es sich um erzwingbare Betriebsvereinbarungen handelt, gelten diese auch im Falle der Kündigung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, sogenannte Nachwirkung77 Abs. 6 BetrVG). Die Insolvenzordnung setzt diese Rechtslage in § 120 InsO voraus und knüpft hieran an. § 120 Abs. 1 Satz 1 InsO enthält zunächst nur die allgemeine Aufforderung an den Insolvenzverwalter und Betriebsrat, dass dann, wenn in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen sind, welche die Insolvenzmasse belasten, Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten sollen. Kommt eine Einigung zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat zustande, handelt es sich um eine ändernde Betriebsvereinbarung, für die die Regelungen des § 77 BetrVG zu beachten sind.

Kündigung von Betriebsvereinbarungen