6/16.4 Insolvenzanfechtung

Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung

Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger. Privilegien zugunsten einzelner Gläubiger, die nach dem "Windhundprinzip" versuchen, vor Insolvenzeröffnung noch Befriedigung ihrer Forderungen zu Lasten der Insolvenzmasse zu erlangen, sollen verhindert werden. Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147 InsO) hat die Funktion, Vermögensverschiebungen vor Insolvenzeröffnung rückgängig zu machen, um die Insolvenzmasse anzureichern.1) Der Anfechtungsgegner hat das Erlangte zur Insolvenzmasse zurückzugewähren (§ 143 InsO). Zur Insolvenzanfechtung berechtigt ist der Insolvenzverwalter. Die Insolvenzanfechtung muss jedoch, anders als die Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB, nicht - erst recht nicht ausdrücklich - erklärt werden, um wirksam ausgeübt zu werden. Sie ist kein Gestaltungsrecht, sondern lediglich das Geltendmachen der Rechtsfolgen, die sich aus der von selbst bestehenden Anfechtbarkeit ergeben. Für die Ausübung des Anfechtungsrechts reicht es darum aus, dass die Anfechtungsabsicht erkennbar ist.2)

"Rechtshandlungen" vor Insolvenzeröffnung