Autor: Lakies |
Die Insolvenzanfechtung bei kongruenter Deckung erfasst Konstellationen, in denen dem Arbeitnehmer Zahlungen zufließen, auf die er grundsätzlich einen Anspruch hat. Gleichwohl sind solche Zahlungen anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung vorgenommen worden sind, wenn der Schuldner zu dieser Zeit zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sind und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO).
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