6/16.4.3 Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

Autor: Lakies

Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Gesetzliche Neuregelung

Nach den Änderungen aufgrund des Gesetzes vom März 201756) ist der Grundtatbestand des § 133 Abs. 1 InsO unverändert. Für die Anfechtung von (kongruenten) Deckungshandlungen gibt es seither Sonderregelungen in § 133 Abs. 2 und Abs. 3 InsO.57) Der wird bei Deckungshandlungen (§ Abs. ). Der Gesetzgeber hatte ferner die gesetzliche Vermutung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (§ Abs. ) - die eine Beweislastumkehr zugunsten des Insolvenzverwalters bedeutet - abgeschwächt. Geht es um eine kongruente Deckung, wird die Kenntnis des anderen Teils von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nur noch dann vermutet, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte. Vorher genügte für diese Vermutung auch die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit.