6/16.4.5 Rechtsweg

Autor: Lakies

Arbeitsgerichte

Umstritten war, welcher Rechtsweg gegeben ist, wenn der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer die Rückzahlung der vom Schuldner vor Insolvenzeröffnung geleisteten Arbeitsvergütung im Wege der Insolvenzanfechtung fordert. Das BAG meinte, hierfür sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.70) Der BGH sah das anders, der deswegen diese Rechtsfrage dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorlegte.71) Der Gemeinsame Senat hat entschieden, dass für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist.72) Das gilt auch für eine Klage des Insolvenzverwalters auf Rückerstattung unentgeltlicher Leistungen (§ 134 Abs. 1 InsO).73) Für Klagen gegen Geschäftsführer einer GmbH sind allerdings wegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die ordentlichen Gerichte zuständig, jedenfalls solange die Geschäftsführer gesellschaftsrechtlich nicht abberufen sind.

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